Familienrecht

Familienrecht

Rechtsanwältin Lea Karjoth Ihre Ansprechpartnerin für Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Umgangsregelung etc. in Ludwigsburg.

Ich lege Wert auf eine individuelle und persönliche Betreuung, weil ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Ihrer Anwältin und Ihnen als Mandant die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist.

Das Familienrecht umfasst ein breites Spektrum möglicher Ansprüche. Es reicht mithin vom vorehelichen Ehevertrag bis zum Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder.

Insbesondere:

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allen Fragen aus dem familienrechtlichen Bereich.

Da in Deutschland ca. jede dritte Ehe geschieden wird, stellt die Ehescheidung einen Großteil der anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht dar.

Wann eine Ehe zu scheiden ist bestimmt sich nach dem Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt:
Eine Ehe ist dann zu scheiden, wenn sie als gescheitert anzusehen ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert?

Die Ehe ist gescheitert, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Es muss also zu einem endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen sein.

Ein Bruch zwischen den Ehegatten liegt vor, wenn die Ehe so weit zerrüttet ist, dass sich die Ehegatten über eine gemeinschaftliche Lebensgestaltung nicht mehr einigen können. Dabei ist es völlig unerheblich auf welche Gründe die Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist. Letztlich kommt es nur darauf an, ob ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zusammen leben will. Dabei ist zu beachten, dass der Unwille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht nur vorübergehend bestehen darf. Ist eine Versöhnung zu erwarten, liegt nur eine vorübergehende Verstimmung vor, so dass die Ehe nicht als gescheitert anzusehen ist. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob man erwarten kann, dass die Eheleute wieder zueinander finden.

Weitere Voraussetzung für eine Scheidung ist die Vollendung des Trennungsjahres. Dabei ist es unerheblich, ob das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden hat, oder ob ein Ehegatte bereits ausgezogen ist.

Das Getrenntleben innerhalb der Ehewohung muss jedoch strikt stattgefunden haben, das heißt, es muss getrennt gegessen, geschlafen, eingekauft und auch gewaschen worden sein.

Intime Zusammenkünfte unterbrechen das Trennungsjahr übrigens nicht, diese werden als Versöhnungversuch gewertet.

Wurde die Trennung allerdings länger als 3 Monate unterbrochen, beginnt das Trennungsjahr von Neuem.

Der Scheidungsantrag kann erst nach Vollendung des Trennungsjahres eingereicht werden, erst dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist.

Wichtig ist, dass Sie ab dem 01.01. des Folgejahrs der Trennung Ihre Steuerklasse ändern müssen.

Beispiel: Die Trennung fand im Februar 2024 statt, die Steuerklasse muss dann zum 1.1.2025 gewechselt werden.

Grundsätzlich können Kinder gegenüber Ihren Eltern, Eheleute untereinander aber auch Eltern gegenüber Ihren Kindern Unterhaltsansprüche haben.

Ob und in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen, hängt von den Einkünften und den Bedürfnissen sowohl von Anspruchsteller als auch vom Anspruchsgegner ab.

Gegenüber minderjährigen Kindern hat der zur Zahlung verpflichtete Elternteil bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Selbstbehalt in Höhe von 1.450,00 €, ein nicht erwerbstätiger Elternteil einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 €.

Gegenüber dem Volljährigen Kind unter Umständen auch ein Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 €.

Gegenüber dem Ehegatten steht dem Unterhaltsverpflichteten bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600,00 € zu, ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter hat einen Selbstbehalt in Höhe von 1.475,00 €.

In wieweit das Zusammenleben mit einem neuen Partner oder dessen Einkommen für den Unterhaltsanspruch einen Rolle spielen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Gegenüber den eigene Eltern besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 1.750,00 €.

Gerne berate ich Sie bezüglich Ihrer individuellen Unterhaltsansprüche, bzw. Unterhaltsverpflichtungen.

Im Folgenden möchte ich Ihnen einen ersten Einblick in das Umgangsrecht geben:

1. Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht ist im § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

In erster Linie ist hier die Rede vom Umgang der Eltern mit dem Kind.

Grundsätzlich haben sowohl die Eltern als auch das Kind jeweils ein Recht auf Umgang miteinander.

Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu unterscheiden, denn auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Sollte sich das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten Elternteil schwierig gestalten, oder bereits seit längerem keinen Kontakt mehr bestehen, gibt es die Möglichkeit die Umgänge langsam über den sogenannten „Betreuten Umgang“ aufzubauen. Hierbei findet der Umgang in einer hierauf spezialisierten Umgebung, etwa beim Kinderschutzbund oder der Caritas, mit ebenfalls spezialisierten Mitarbeitern statt. So können sich das Kind und der Elternteil annähern und eine Beziehung aufbauen.

2. Wem steht ein Umgangsrecht zu?

In erster Linie sei gesagt, dass das Umgangsrecht dem Kind und der Umgangsberechtigten Person zusteht und vor allem zugutekommen soll.

Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben somit in erster Linie:

- Die leibliche Mutter
- Die rechtliche Mutter
- Der leibliche Vater
- Der rechtliche Vater

Ebenfalls ein Recht auf Umgang mit dem Kind besteht gemäß § 1685 BGB für folgende Personen:

- Großeltern
- Geschwister
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Weitere Bezugspersonen des Kindes

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Umgang dem Kindeswohl dienlich sein muss und die Person in der Vergangenheit bereits Verantwortung für das Kind übernommen haben muss und eine entsprechend starke Bindung vorliegen muss.

Kurzfristige Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen des anderen Elternteils kommen hierfür nicht in Frage.

3. Wie kann das Umgangsrecht ausgestaltet werden?

Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es quasi keine Grenzen. Es kann vom „klassischen“ 14-tägigen Umgang über Wochenende, bis hin zum 50 %-igen Wechselmodell alles vereinbart werden. Oberste Priorität hat dabei natürlich das Kindeswohl. Leben die Eltern beispielsweise sehr weit voneinander entfernt, kommt ein 50 %-iges Wechselmodell nachvollziehbarerweise eher nicht in Betracht.

Bei einer großen örtlichen Distanz besteht jedoch die Möglichkeit die Ferien nicht wie üblich zur Hälfte zu teilen, sondern etwa zu ¾, sollte der Regelumgang nicht alle 14 Tage möglich sein.

Ein weiteres, allerdings nicht sehr verbreitetes Umgangsmodell ist das sogenannte „Nestmodell“. Hierbei leben die Kinder fest in einer Wohnung /einem Haus und die Eltern ziehen im Wechsel, zum Beispiel wöchentlich oder zweiwöchentlich mit ein. Jedes Elternteil hat dann eine separate Wohnung und verbirngt die Umgangszeiten im Haushalt, in dem die Kinder ständig wohnen.

Welches Umgangsmodell den Bedürfnissen der jeweiligen Beteiligten am besten entspricht, muss individuell geklärt werden.

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