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Familienrecht

Rechtsanwältin Lea Karjoth – Ihr Ansprechpartner für Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Umgangsregelung etc. ) in Ludwigsburg.
Das Familienrecht umfasst ein breites Spektrum möglicher Ansprüche. Es reicht mithin vom vorehelichen Ehevertrag bis hin zum Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder.
Gerne berate und vertrete ich Sie bei allen Fragen aus dem familienrechtlichen Bereich, insbesondere:

  • Ehevertrag
  • Trennung
  • Scheidung
  • Unterhaltsansprüche
  • Vaterschaft
  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensaufteilung
  • Versorgungsausgleich
  • Umgangsregelungen
  • Sorgerecht
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Adoption
  • Gewaltschutzanträge

Da es sich beim Familienrecht grundsätzlich um ein sensibles und emotional aufreibendes Gebiet handelt ist eine professionelle, unbürokratische, aber auch sensible
und diskrete Beratung für mich selbstverständlich.

Terminvereinbarung für eine Erstberatung “Trennung und Ehescheidung oder Unterhaltsberechnung
Telefon: +49 (0) 7141-1338370

Viele hilfreiche Details zum Thema Scheidung finden Sie unter folgendem Link: www.scheidung.org

Für den Scheidungsantrag bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie auch unser Online Scheidungsantrag nutzen.

Zum Online Scheidungsantrag

I. Voraussetzungen für die Ehescheidung:

Da in Deutschland mittlerweile jede zweite Ehe geschieden wird, stellt die Ehescheidung einen Großteil der anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht dar.

Wann eine Ehe zu scheiden ist bestimmt sich nach dem Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt:

Eine Ehe ist dann zu scheiden, wenn sie als gescheitert anzusehen ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert?

Die Ehe ist gescheitert, wenn eine Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Es muss also zu einem endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen sein.

Ein Bruch zwischen den Ehegatten liegt vor, wenn die Ehe so weit zerrüttet ist, dass sich die Ehegatten über eine gemeinschaftliche Lebensgestaltung nicht mehr einigen können. Dabei ist es völlig unerheblich auf welche Gründe die Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist. Letztlich kommt es nur darauf an, ob ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zusammen leben will. Dabei ist zu beachten, dass der Unwille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht nur vorübergehend bestehen darf. Ist eine Versöhnung zu erwarten, liegt nur eine vorübergehende Verstimmung vor, so dass die Ehe nicht als gescheitert anzusehen ist. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob man erwarten kann, dass die Eheleute wieder zueinander finden.

Weitere Voraussetzung für eine Scheidung ist die Vollendung des Trennungsjahres. Dabei ist es unerheblich, ob das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden hat, oder ob ein Ehegatte bereits ausgezogen ist.

Das Getrenntleben innerhalb der Ehewohung muss jedoch strikt stattgefunden haben, das heißt, es muss getrennt gegessen, geschlafen, eingekauft und auch gewaschen worden sein.

Intime Zusammenkünfte unterbrechen das Trennungsjahr übrigens nicht, diese werden als Versöhnungversuch gewertet.

Der Scheidungsantrag kann erst nach Vollendung des Trennungsjahres eingereicht werden, erst dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist.

Wichtig ist, dass Sie ab dem 01.01. des Folgejahrs der Trennung Ihre Steuerklasse ändern müssen.

Beispiel: Trennung im Juni 2015 trennen, müssen Sie Ihre Steuerklasse zum 01.01.2016 ändern lassen. Ansonsten drohen Nachzahlungen.

II. Unterhaltsansprüche:

Grundsätzlich haben Kinder gegenüber Ihren Eltern, Eheleute untereinander aber auch Eltern gegenüber Ihren Kindern Unterhaltsansprüche.

Wie hoch diese Ansprüche ausfallen, hängt zum einen vom eigenen Einkommen und zum anderen vom Einkommen des in Anspruch genommenen ab.

Gegenüber minderjährigen Kindern hat der zur Zahlung verpflichtete Elternteil einen Selbstbehalt von 1.080,00 €, dieser Betrag muss ihm somit verbleiben.

Gegenüber dem Volljährigen Kind unter Umständen auch ein Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 €.

Gegenüber dem Ehegatten steht dem Verpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 € zu und gegenüber den eigenen Eltern einer in Höhe von 1.600,00 €.

In wieweit das Zusammenleben mit einem neuen Partner oder dessen Einkommen für den Unterhaltsanspruch einen Rolle spielen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.